An
die Königl. Staatsanwaltschaft
hier
Im Namen des Königs.
In der Untersuchungssache wider den Feilenhauer Friedrich Sturm zu Neheim
hat das Königliche Kreisgericht Abthl. I zu Arnsberg in der öffentlichen Sitzung vom 23. Juli 1878 unter Theilnahme nachbenannter Richter:
1., des Kreisgerichts-Director Oswald als Vorsitzenden
2., des Kreisgerichts-Raths Krefeld und
3., des Kreisrichters von Müntz als Beisitzer,
in Gegenwart des Referendars Carlson als Gerichtsschreiber,
nach Anhörung des Staats-Anwalts [Dutschke?]
für Recht erkannt:
daß der Angeklagte der öffentlichen Beleidigung schuldig und dieserhalb mit einer Gefängnißstrafe von 1 Woche zu bestrafen und ihm die Kosten der Untersuchung zur Last zu legen, [dem Vorletzten?] auch die Befugniß [vorzuenthalten?], daß Erkenntniß innerhalb 6 Wochen nach beschrittener Rechtskraft auf Kosten des Angeklagten [im Control-W?] ...