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An
die Königliche StaatsPolizeianwaltschaft
zu [unleserlich]

Im Namen des Königs.


In der Untersuchungssache wider den Feilenhauer Friedrich Sturm zu Neheim hat der Criminalsenat des Königlichen Appellationsgerichts zu Arnsberg in der Sitzung vom 14. Februar 1878 an welcher

Der Appellationsgerichtl. Director Gisevius und die
Appellationsgerichts-Rathe Jensen, von Duesberg
Freiherr von Bülow und Weber
als Richter Theil genommen haben, unter Zuziehung des Referendars Schwarze als Gerichtsschreiber nach vorher gegangener mündlicher und öffentlicher Verhandlung und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft für Recht erkannt daß das Erkenntniß des Polizeirichters des Königlichen Kreisgerichts zu Arnsberg vom 20. October 1877 dahin abzuändern, daß der Angeklagte wegen unberechtigten Fischens unter Anwendung explodirender Stoffe, mit einer Geldbuße von Einhundert Mark, im Unvermögensfalle mit sieben Tagen Gefängniß zu bestrafen und dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Von ——— Rechts ——— Wegen

Vorstehendes Erkenntniß hat die Rechtskraft beschritten.

Beglaubigt [Unterschrift unleserlich]
Bureau Vorsteher
[Randnotiz]
Abschriftlich an den Verein zum Schutze u. zur Beförderung der Fischerei, [Kürzel] Herrn [?] von [Däter?] zu [Menden?]
[?] ist der [?] Schulte hierselbst.

[Anlage: Überweisungsabschnit über 20 Mark dorthin]





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