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Gevelsberg, den 17. Mai 1883

Gesuch des Carl Sturm um Veranlassung der vorläufigen Entlassung des Strafgefangenen Friedr. Sturm.

Mein nebengenannter Sohn wurde im Juni v. J. zu einer Strafe von 1 1/2 Jahren Gefängniß wegen Betrugs verurteilt, und verbüßt diese Strafe im Gefängnis zu Elberfeld.
Seine Frau befindet sich in der Irrenanstalt und seine beiden Kinder habe ich von der dortigen Stadtverwaltung gegen Zahlung von wöchentlich 6 Mark in Pflege genommen.
In der vorigen Woche hat meine Frau den Sohn im Gefängniße besucht und hat derselbe gebeten es auf Grund des § 23 R.Str.G.B. zu versuchen seine Beurlaubung zu erwirken.
Erkundigung bei der Gefängnißverwaltung hat ergeben, daß sich mein Sohn während der Strafhaft gut geführt hat und daß gründliche Besserung mit Sicherheit erwartet werden kann.
[Unterschrift]

Neheim 28 Mai 1883.
An
den Carl Sturm
in Gevelsberg.

Auf Ihre Eingabe vom 17ten d. M. wird erwiedert, daß nach §23 der Strafpr. O. mindestens Ein [?] der auferlegten Strafe verbüßt sein muß, ehe eine vorläufige Entlaßung beantragt werden kann. Es bleibt Ihnen anheimgestellt nach Abluf der [?] Frist den Antrag zu erneuern.

D. B.
D. [Dinslage]





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